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VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 12.06.2008 - 3 K 1092/07
- OVG Sachsen, 05.10.2010 - 2 A 409/08
- OVG Sachsen, 20.12.2010 - 2 E 56/08
- VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 45-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10
Wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes bei der Anwendung einfachgesetzlichen Rechts durch die Fachgerichte gerügt, muss sich aus dem Beschwerdevorbringen ergeben, dass die als fehlerhaft behauptete Rechtsanwendung oder das gerügte Verfahren mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist, die gerichtliche Entscheidung mithin bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 45-IV-06; st. Rspr.). - OVG Sachsen, 05.10.2010 - 2 A 409/08
Zulassung der Berufung, Beamter, Zuschuss zur Besoldung, Bestandskraft, …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Juni 2008 (3 K 1092/07), mit dem ihre Klage auf Nachzahlung von Besoldung zurückgewiesen wurde, sowie gegen den ihren Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2010 (2 A 409/08). - VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 37-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.03.2011 - 115-IV-10
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 05. November 2009 - Vf. 37IV-09, Vf. 51-IV-09, Vf. 67-IV-09, Vf. 74-IV-09; st. Rspr.).